Geschäftsführer: Klärung der Sozialversicherungspflicht bringt Werbungskosten

04-AUG-10

Lässt sich der Angestellte einer GmbH zu der Frage beraten lassen, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit Sozialversicherungsbeiträge abführen muss, so kann er die hierfür entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten vom Arbeitslohn absetzen. Im aktuell vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer einer Unternehmerberatung 2.900 Euro Honorar in Aussicht gestellt, wenn die Krankenkasse eine Sozialversicherungspflicht verneinen sollte. Gäbe es aufgrund dieser Klärung auch noch eine Erstattung der geleisteten Beiträge aus der Vergangenheit, würde sogar noch ein Extra-Honorar vereinbart. Die Arbeit des Beraters zahlte sich aus, denn die Krankenkasse teilte mit, dass der GmbH-Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig ist. Das hatte den Vorteil, dass er Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von rund 40.000 Euro zurück bekam.

Das Honorar für den Unternehmerberater wollte das Finanzamt weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigen. Der BFH war jedoch der Auffassung, dass die Beratungshonorare als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind (Az. VI R 25/09). Die obersten deutschen Finanzrichter ordneten das Honorar den Werbungskosten zu. Hierzu gehören Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zwischen den angefallenen Aufwendungen und den Lohneinnahmen ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Diese Bedingung ist erfüllt. Denn bürgerlich-rechtliche oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten hängen mit der Einkunftsart zusammen, sodass auch Gebühren für die Rechtsverfolgung, also Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten, steuerlich abzugsfähig sein können. Dies gilt gleichermaßen für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die mit einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zusammenhängen, so die Richter.

Der benötigte Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist gegeben, auch wenn der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei den Vorsorgeaufwendungen durch einen beschränkten Sonderausgabenabzug entlastet wird. Dadurch wird der Beratungsaufwand nämlich nicht zu einer Angelegenheit des Sonderausgabenabzugs. Ob ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, betrifft das Arbeitsverhältnis als solches und damit die Ebene der Einkommenserzielung. Denn es beeinflusst wesentlich die Höhe des vom GmbH-Arbeitgeber auszuzahlenden Gehalts. Vor diesem Hintergrund zählen Aufwendungen zur Klärung eines sozialversicherungsrechtlichen Status zu den Werbungskosten.